Freistellung von der Arbeit

Das Gesetz kennzeichnet bestimmte Tätigkeiten als gesundheitsgefährdend und gefährlich für die Sicherheit von schwangeren oder stillenden Frauen und unterscheidet zwei Kategorien von risikoreichen Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten mit physischen Risiken (z.B. Heben oder Transportieren von Lasten, deren Gewicht 5 kg überschreitet, Tätigkeiten, die im Stehen oder in gebückter Haltung ausgeführt werden...)
  • Tätigkeiten mit biologischen oder chemischen Risiken

Bei dieser Art von Tätigkeiten ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen oder Arbeitszeiten vorübergehend anzupassen. Wenn eine solche Anpassung technisch oder objektiv nicht möglich ist, muss die schwangere Frau unter Beibehaltung ihres Gehalts an eine andere Arbeitsstelle versetzt werden.

Ist eine Versetzung an eine andere Arbeitsstelle nicht möglich, wird die schwangere Frau von der Arbeit freigestellt.

Die Feststellung gefährlicher Arbeiten sowie Entscheidungen über Anpassungen, Versetzungen oder Freistellungen werden auf Anraten des zuständigen Arbeitsmediziners getroffen.

Nachtarbeit/Versetzung

Schwangere Frauen dürfen nicht für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr eingesetzt werden, wenn dies nach Meinung des zuständigen Betriebsarztes zu ihrer Sicherheit oder zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig ist. Gleiches gilt für stillende Frauen bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist der Arbeitgeber nach Beschluss des Betriebsarztes verpflichtet, die Arbeitnehmerin unter Beibehaltung ihres vorherigen Gehalts für die Gesamtdauer der Zeit, die der Betriebsarzt zum Schutz ihrer Sicherheit oder ihrer Gesundheit als notwendig erachtet, an einen Tagesarbeitsplatz zu versetzen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Einkommensunterschied, der aus dem Wechsel von einem Nachtarbeitsplatz an einen Tagesarbeitsplatz resultiert, an die Kranken-/Mutterschaftsversicherung zu zahlen.

Wenn ein Wechsel in eine Tagesstelle technisch und/oder objektiv nicht möglich ist oder aus hinreichenden Gründen nicht gefordert werden kann, muss der Arbeitgeber entsprechend der Stellungnahme des Betriebsarztes die Arbeitnehmerin während des gesamten für die Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmerin erforderlichen Zeitraums (wie er vom Betriebsarzt festgelegt wurde) von der Arbeit freistellen.

Bei Versetzung einer Arbeitnehmerin von einem Nachtarbeitsplatz an einen Tagesarbeitsplatz gemäß Artikel L. 333-3 des Arbeitsgesetzbuches erstattet die CNS dem Arbeitgeber auf Antrag den Gehaltsunterschied inklusive der Lohnnebenkosten.

Die Erstattung erfolgt in einer Zahlung nach dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs. Der Arbeitgeber gibt bei dem Centre commun die Differenz sowie das für den Tagesarbeitsplatz gezahlte Gehalt an.

Prozedur

Um von der Freistellung oder von den Bestimmungen zur Nachtarbeit zu profitieren, muss sich die  Arbeitnehmerin an den zuständigen Betriebsarzt wenden.

Bei Vorlage der positiven Stellungnahme des zuständigen Betriebsarztes, zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Stellungnahme des Arbeitgebers sowie einem ärztlichen Attest welches den vermeintlichen Geburtstermin angibt, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung der Geldleistung.  

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entpricht der Höhe des Krankengeldes.

Der monatliche Betrag des Mutterschaftsgeldes darf das Fünffache der Mindestreferenzsozialleistung nicht überschreiten.

 

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