Krankes Kind

Der Urlaub aus familiären Gründen ist ein Sonderurlaub, der gewährt wird, um den Eltern die Möglichkeit zu geben, ihr Kind bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall sowie im Falle einer Quarantäne oder möglichen Isolierung zu betreuen.

Begünstigte

Hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, jeder Arbeitnehmer und jeder Selbstständige (bei selbstständiger intellektueller Tätigkeit), der

  1. ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren hat, dessen schwere Krankheit, Unfall oder anderer zwingender gesundheitlicher Grund die Anwesenheit eines Elternteils erfordert.
  2. der ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 13 Jahren hat, das aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit einer von der zuständigen in- oder ausländischen Behörde beschlossenen oder empfohlenen Maßnahme der Quarantäne, Isolierung, Ausschluss, Entfernung, Ausgliederung oder häuslichen Unterbringung unterliegt, um die Ausbreitung einer Epidemie zu begrenzen.

 

Als unterhaltsberechtigtes Kind, gilt ein Kind, das während oder außerhalb der Ehe geboren ist oder adoptiert ist, das im Moment des Auftretens der Krankheit die physische Präsenz eines Elternteils benötigt.

Formalitäten

Im ersten Fall ist die Abwesenheit des Begünstigten bei einem Urlaub aus familiären Gründen mittels eines ärztlichen Attests zu rechtfertigen, das folgende Angaben enthält:

  • Krankheit, Unfall oder andere zwingende gesundheitliche Gründe des Kindes;
  • die obligatorische Notwendigkeit der Anwesenheit des Versicherten bei dem kranken Kind;
  • die Dauer der Anwesenheit bei dem Kind.
Im zweiten Fall ist die Abwesenheit des Begünstigten durch eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländischen Behörde zu begründen, in der die Entscheidung oder Empfehlung der Maßnahme bestätigt wird.
 
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber oder dessen Vertreter am ersten Tag seiner Abwesenheit persönlich oder durch eine Mittelsperson schriftlich oder mündlich zu unterrichten.

Die Bescheinigung mit Angabe der Matrikelnummer des Kindes und des Elternteils muss der zuständigen Krankenkasse spätestens am dritten Tag vorgelegt werden.

 

Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für Kinder, die Anspruch auf ein besonderes zusätzliches Kindergeld haben gemäß Artikel 274 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit.

Dauer des Urlaubs

Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen hängt vom Alter des Kindes ab. Drei Altersabschnitte sind vorgesehen:

  1. Altersgruppe 1: Kind zwischen 0 und dem nicht vollendeten 4. Lebensjahr
    (also bis einschließlich 3 Jahre)
    12 Urlaubstage für diesen Zeitraum und pro Kind
  2. Altersgruppe 2: Kind zwischen dem 4. vollendeten Lebensjahr bis zum nicht vollendeten 13. Lebensjahr (also bis einschließlich 12 Jahre)
    18 Urlaubstage für diesen Zeitraum und pro Kind
  3. Altersgruppe 3: Kind zwischen dem vollendeten 13. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr und hospitalisiert (also bis einschließlich 17 Jahre)
    5 Urlaubstage für diesen Zeitraum und pro Kind im Falle einer Hospitalisierung. Für Kinder, die Anspruch auf eine Sonderzulage für behinderte Kinder haben, gemäß Artikel 274 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit, entfällt die Bedingung eines Krankenhausaufenthalts.

Für Kinder, die Anspruch auf eine Sonderzulage für behinderte Kinder haben, gemäß Artikel 274 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit, beträgt die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen das Doppelte pro Altersgruppe, und die Bedingung eines Krankenhausaufenthalts entfällt.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden. Eine Urlaubszeit von unter 4 Stunden wird nur als halber Tag angerechnet.

Die Anzahl der Urlaubstage gelten über den ganzen Zeitraum für den sie vorgesehen sind und werden nicht jedes Jahr auf 0 gesetzt.

Beide Elternteile können die gleiche Anzahl Urlaubstage nehmen aber nicht zum selben Zeitpunkt.

Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen kann in folgenden Fällen verlängert werden:

  1. für Kinder mit besonders schwerer Krankheit oder Schwäche, wie sie durch die großherzoglich-luxemburgische Verordnung vom 10.5.1999 definiert werden, nämlich bei:
          -fortschreitenden Krebserkrankungen;
          -Erkrankungen, die eine stationäre Behandlung auf der Intensivstation von einer Dauer von über zwei fortlaufenden Wochen ohne Unterbrechung erfordern.
  2. Quarantäne eines Kindes sowie Maßnahmen zur Isolierung, Ausschluss (éviction) oder Unterbringung von Kindern aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit, die von den zuständigen Behörden beschlossen oder empfohlen wurden, um der Ausbreitung einer Epidemie entgegenzuwirken (Gesetz vom 22.01.2021). In diesem Fall muss die Person, die den Urlaub in Anspruch nimmt, der CNS die Quarantäne-/Isolationsbescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsdirektion für Luxemburg) übermitteln.

Der Stand der noch verbleibenden Urlaubstage aus familiären Gründen kann auf MyGuichet.lu abgerufen werden.

Nur der Versicherte kann den aktuellen Stand abrufen und seinen Arbeitgeber darüber informieren.

Zahlungsmodalitäten

Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer im Privatsektor von der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber profitieren. Der Urlaub aus familiären Gründen muss vom Arbeitgeber vorgestreckt werden, dieser erhält dann die Vollständigkeit der im Rahmen dieses Urlaubs ausgezahlten Gehaltskosten von der Zusatzversicherung der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) zurück, unter der Bedingung, dass der Urlaub aus familiären Gründen vom Arbeitnehmer anhand eines ärztlichen Attests seiner zuständigen Kasse, und vom Arbeitgeber ordnungsgemäß dem Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit gemeldet wurde.

Wenn der Versicherte kein Anrecht mehr auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber hat, wird das Krankengeld von der CNS ausgezahlt.

Selbstständige, die über die Zusatzversicherung der Arbeitgeber versichert sind, müssen ebenso den Urlaub aus familiären Gründen ihrer zuständigen Krankenkasse melden, indem sie ihr ein ärztliches Attest zukommen lassen, um für den Urlaub aus familiären Gründen von der Zusatzversicherung der Arbeitgeber entschädigt zu werden.

 

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