Erneuerungsfristen und Gültigkeitsdauer

Zahnbehandlungen

Zahnbehandlungen

Die Kosten für die Total- oder Teilrebasierung (Unterfütterung der Basisplatte aus Plastik oder Metall zur Anpassung der Prothese an den Mund) einer herausnehmbaren Zahnprothese werden einmal je Zeitraum von 365 Tagen, ab der zweiten Unterfütterung, übernommen (Art. 40 der CNS-Satzungen).

Zahnsteinentfernung wird zweimal pro 365 Tage übernommen.

Festsitzende Zahnprothesen werden nur alle zwölf Jahre rückerstattet.

Herausnehmbare Zahnprothesen werden nur alle fünf Jahre rückerstattet.

Abweichend davon können die Verlängerungsfristen durch das ärztliche Kontrolldienst der sozialen Sicherheit in folgenden Fällen verkürzt werden :

  • Fraktur des Kiefer- und Gesichtsknochens
  • Neoplasie im Bereich des Kiefer- und Mundbereichs
  • Behandlung mit sehr hoch dosierten Biphosphonaten
  • Zahnprothetische Behandlung vor dem 17. Lebensjahr.

(Art. 42 der CNS-Satzungen)

Krankenpflegeleistungen

Krankenpflegeleistungen

Die verschriebene Behandlung muss innerhalb von 30 Tagen (Art. 49 der CNS-Satzungen) nach dem Ausstellen der Verordnung beginnen (sofern keine gegenteiligen Angaben auf der Verordnung vorliegen).

Diätassistenz

Diätassistenz

Damit die von Diätassistenten außerhalb des stationären Krankenhauses erbrachten Leistungen gegenüber der Krankenversicherung geltend gemacht werden können, muss die entsprechende ärztliche Verordnung bei der nationalen Gesundheitskasse validiert werden. Diese Validierung muss innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung beantragt werden. Durch diese Validierung erhält die geschützte Person eine Bestätigung der Kostenübernahme, die die Übernahme der Leistungen zu den satzungsgemäßen Bedingungen garantiert (Art. 53 der CNS-Satzungen).

Handlungen, die nach Ablauf einer Frist von höchstens zwölf Monaten (12) ab dem Datum der Ausstellung des Rezepts, mit dem die erste Konsultation der ersten diätetischen Behandlung bzw. die Verlängerung der diätetischen Behandlung verordnet wurde, ausgestellt wurden, können nicht mehr gegen die Krankenversicherung geltend gemacht werden.(Art.54 der CNS-Satzungen)

Die Krankenversicherung übernimmt nur eine anfängliche diätetische Behandlung und eine Verlängerung der anfänglichen diätetischen Behandlung pro Krankheit alle drei (3) Jahre. Die Frist von drei (3) Jahren beginnt mit dem Datum der Erstkonsultation, die im Rahmen der diätetischen Erstbehandlung durchgeführt wurde.(Art.54bis der CNS-Satzungen)

Leistungen bei Masseuren und Pysiotherapeuten

Leistungen bei Masseuren und Physiotherapeuten

Die diesbezügliche ärztliche Verschreibung muss von der CNS befürwortet werden. Diese Zustimmung muss binnen 31 Tagen nach dem Ausstellen der Verschreibung angefordert werden. Durch diese Zustimmung erhält der Versicherte einen Schein, welcher die Kostenübernahme der Leistungen gemäß den Satzungen der CNS garantiert. (Art. 56 der CNS-Satzungen)

Leistungen, die nach Ablauf einer Frist von drei (3) Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Rezepts erbracht werden, können nicht mehr gegen die Krankenversicherung geltend gemacht werden. Abweichend davon beträgt diese Frist:

  • zwölf (12) Monate ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verschreibung im Falle einer schweren Erkrankung;
  • vier (4) Monate ab dem Datum der Validierung des Rezepts für Maßnahmen, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs am Bewegungsapparat verschrieben werden.
        (Art. 57 der CNS-Satzungen)
Logopädische Leistungen

Logopädische Leistungen

Die verschriebene Behandlung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausstellen der Verordnung beginnen (sofern keine gegenteiligen Angaben auf der Verordnung vorliegen).

Die diesbezügliche ärztliche Verschreibung muss von der CNS befürwortet werden, sonst werden die Kosten für logopädische Leistungen von der Krankenversicherung nicht übernommen. Diese Zustimmung muss binnen 30 Tagen nach dem Ausstellen der Verschreibung angefordert werden. Im Nachhinein erhält der Versicherte einen Schein, welcher die Kostenübernahme der Leistungen gemäß den Satzungen der CNS garantiert (Art. 60 der CNS-Satzungen).

Hebammenleistungen

Hebammenleistungen

Der Code VSF81 (Perineale Rehabilitation nach der Geburt, maximal 8 Sitzungen) wird nur dann von der Krankenversicherung übernommen, wenn die entsprechenden Sitzungen innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Entbindung durchgeführt werden. (Art. 65 der CNS-Satzung)

Sofern keine gegenteiligen Angaben auf der Verordnung vorliegen, muss die verschriebene Behandlung innerhalb von 30 Tagen (Art. 66 der CNS-Satzungen), nach dem Ausstellen der Verordnung beginnen.

Psychomotorische Leistungen

Psychomotorische Leistungen

Die verschriebene Behandlung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausstellen der Verordnung beginnen (sofern keine gegenteiligen Angaben auf der Verordnung vorliegen). Bei Wartefristen von über 6 Monate zählt die vorstehende Regelung nicht, unter der Bedingung, dass dies auch vom Leistungserbringer bescheinigt wird (Art. 68 der CNS-Satzungen).

Laboranalysen

Laboranalysen

Zwei Monate nach dem Ausstellen der ärztlichen Verschreibung (sofern keine gegenteiligen Angaben auf der Verordnung vorliegen) wird dies von der CNS übernommen. Im Fall einer Aufteilung beim Ausstellen ärztlicher Leistungen, kann die letzte Ausstellung der Krankenversicherung vorgelegt werden innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten ab dem Datum der Verschreibung (Art. 75 der CNS-Satzungen).

Thermal-und Heilkuren

Thermal- und Heilkuren

Mit Ausnahme von ambulanten Kuren zur Behandlung von Nacken- und Schulterschmerzen oder von Rückenschmerzen (DBC Nacken, Schulter und Rücken) hat die geschützte Person Anspruch auf eine einzige Kur gleicher Art pro Jahr. Die Genehmigung der nationalen Gesundheitskasse kann frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Kur erneuert werden.

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für 14 Aufbaumodule innerhalb von 18 Monaten ab dem Ende der Kur für krankhafte Fettleibigkeit.

Die Krankenversicherung übernimmt 12 Aufbaumodule nach einer bariatrischen Operation innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Kostenübernahmetitels.

Die Behandlungen von Nacken- und Schulterschmerzen oder Rückenschmerzen sind in einem Zyklus von 24 Sitzungen durchzuführen, der innerhalb von 6 Monaten abzuschließen ist, außer bei Unterbrechung aus medizinischen Gründen, die vom behandelnden Arzt bescheinigt und von der nationalen Gesundheitskasse akzeptiert werden.

Die Wartezeit zwischen zwei Behandlungsserien desselben Niveaus ist auf 24 Monate festgelegt, außer bei den Schultern, wo ein neuer Zyklus von 24 Sitzungen gewährt werden kann, wenn die Schulter auf der anderen Seite pathologisch ist.

Die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist auf 2 Erhaltungssitzungen pro Monat begrenzt.

Die vorherige Genehmigung der nationalen Gesundheitskasse für eine Kur muss erneuert werden, wenn die Kur nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustellung der Genehmigung begonnen wurde.

(Art. 80 der CNS-Satzungen)

Orthopädische Prothesen, orthopädische und therapeutische Orthesen und Schuhe

Orthopädische Prothesen, orthopädische und therapeutische Orthesen und Schuhe

Rezepte für orthopädische Orthesen und Schuhe, für die gemäß Artikel 88 dieser Satzung kein Kostenvoranschlag erforderlich ist, müssen innerhalb der vom verschreibenden Arzt auf dem Rezept eingetragenen Frist oder, falls keine diesbezügliche Eintragung vorliegt, innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Rezepts durch den Arzt eingelöst werden; andernfalls sind sie gegenüber der Krankenversicherung nicht einklagbar.

Die Rezepte und therapeutischen Protokolle, die gemäß Artikel 88 dieser Satzung einem Kostenvoranschlag unterliegen, werden der Nationalen Gesundheitskasse vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Rezepts bzw. des therapeutischen Protokolls zur Validierung übermittelt, andernfalls sind sie gegenüber der Krankenversicherung nicht anfechtbar. Bei Strafe der Unzulässigkeit müssen der Verordnung oder dem therapeutischen Protokoll der Kostenvoranschlag und alle Unterlagen beigefügt werden, deren Übermittlung zum Zweck der Validierung gemäß dieser Satzung erforderlich ist.

(Art. 87 der CNS-Satzungen)

Die Erneuerungsfrist für orthopädische Prothesen und Orthesen beträgt in der Regel fünf Jahre.

Für orthopädische Prothesen und Orthesen, die in einer besonderen Liste im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt sind, gelten jedoch besondere Erneuerungsfristen.

Die Erneuerungsfrist für orthopädische und/oder therapeutische Schuhe beträgt ein Jahr ab dem Datum, an dem das letzte Paar Schuhe, für das die Kosten übernommen wurden, ausgestellt wurde.
Abweichend vom vorherigen Satz beträgt die Erneuerungsfrist für die Versorgung P6070110 "Hausschuhe für Diabetiker (1 Paar)" vier Jahre und läuft unabhängig von der Erneuerungsfrist für die Versorgung P6070120 "Therapieschuhe für Diabetiker (1 Paar)".
Die Verlängerungsfrist für die Lieferungen P6070140 "Orthopädische Hausschuhe nach Maß für Diabetiker (1 Paar)" und P6070141 "Orthopädische Hausschuhe nach Maß für Diabetiker - Nachlieferung (1 Paar)" beträgt ebenfalls vier Jahre und läuft unabhängig von der Verlängerungsfrist für die Lieferungen P6070130 "Orthopädische Schuhe nach Maß für Diabetiker (1 Paar)", bzw. P6070131 "Orthopädische Schuhe nach Maß für Diabetiker-Nachlieferung (1 Paar)".

Wenn eine Reparatur oder Anpassung einer orthopädischen Prothese oder Orthese für einen Betrag, der 25 % des bei Erwerb der Versorgung übernommenen Betrags übersteigt, innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Erneuerungsfrist durchgeführt wird, wird diese Frist automatisch um zwölf (12) Monate verlängert. Diese Bestimmung gilt nicht für orthopädische und/oder therapeutische Schuhe.

Für die Berechnung der Verlängerungsfrist gilt das Ausstellungsdatum der Lieferung, wie es auf der Rechnung angegeben ist.

Abweichend von den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Erneuerungsfristen kann der Medizinische Dienst der Sozialversicherung diese Fristen auf der Grundlage einer begründeten ärztlichen Anordnung verkürzen, wenn es sich um Personen im Wachstum handelt, bei anormalem Verschleiß, für den der Begünstigte nicht verantwortlich ist, bei interkurrenten Tatsachen oder wenn eine Reparatur nach den Kriterien der Funktionalität oder der Wirtschaftlichkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.

(Art. 91quinquies der CNS-Satzungen)

Kompressionskleidung

Über einen Zeitraum von 12 Monaten haben Versicherte Anspruch auf 2 Paar rundgestrickte Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen und 4 Paar flachgestrickte Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen. Nach Ablauf der 12 Monate kann die Verschreibung erneuert werden.

Bei anderen Kompressionskleidern wird auf Basis einer begründeten Verschreibung des Arztes (Ordonnance médicale motivée) entschieden.

Verschreibungen für Arzneimittel

Verschreibungen für Arzneimittel

Die Leistungen müssen innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist ausgeführt werden oder, falls es keine Angabe dazu gibt, innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausstellen der ärztlichen Verschreibung. Im Falle nacheinander folgender Verschreibungen von Medikamenten, kann die letzte Ausstellung der Kranken-versicherung binnen einer Frist von höchstens 6 Monaten ab der ersten Ausstellung vorgelegt werden (Art. 94 der CNS-Satzungen).

Sehhilfen

Brillen

Die Krankenversicherung übernimmt lediglich alle drei Jahre für eine Fehlsichtigkeit (kurz oder weit) ein Modell, das aus einem Brillengestell und einem Paar Gläsern besteht. Verändert sich beim Versicherten die Dioptrie um +/-0,50 oder mehr auf einem Auge oder zusammen auf beiden Augen, so gilt diese Frist von drei Jahren nicht. Wenn die Veränderung der Dioptrie beide Augen betrifft, muss sie +0,25 auf einem Auge und -0,25 auf dem anderen Auge betragen, um als Änderung der Dioptrie von +/-0,50 zu gelten. Eine Veränderung von 0,25 Dioptrien in dieselbe Richtung auf beiden Augen gewährt keinen Anspruch auf eine Rückerstattung vor Ablauf der Erneuerungsfrist von 3 Jahren.

Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist gilt das Datum der letzten Übernahme durch die Krankenversicherung und nicht das Kaufdatum (Art. 126 der CNS-Satzungen).

Kontaktlinsen

Die Erneuerungsfrist für Kontaktlinsen beträgt drei Jahre, außer bei einer Änderung der Dioptrie, wie sie bei Brillen definiert ist, oder bei einer anderen genauen medizinischen Indikation. (Art. 128 der CNS-Satzungen)

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Titel für die Behandlung der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) werden für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Titels ausgestellt.

(Art.143bis der CNS-Satzungen)

Hörgeräte

Medizinische Geräte und Hörgeräte

Rezepte für Medizinprodukte, die in den Dateien B1 und B2 vorgesehen sind, müssen innerhalb der vom Arzt auf dem Rezept eingetragenen Frist oder, falls keine diesbezügliche Eintragung vorhanden ist, innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung durch den Arzt eingelöst werden. (Art. 150 der CNS-Satzungen)

Die Erneuerungsfrist für Hörgeräte beträgt fünf Jahre für einen Erwachsenen.

Abweichend davon wird diese Frist für Kinder und Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Lieferung des letzten übernommenen Hörgerätes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf drei Jahre verkürzt.

Die Fristen werden ab dem Lieferungsdatum berechnet, das sich auf das von der Krankenversicherung zuletzt übernommene Hörgerät bezieht.

Die Bestimmung der Erneuerungsfrist basiert auf dem Alter, das die versicherte Person zum Zeitpunkt des Lieferungsdatums des letzten übernommenen Hörgerätes erreicht hat.

Eine zusätzliche Otoplastik pro Hörgerät wird innerhalb der Erneuerungsfrist, jedoch frühestens sechs Monate nach dem Datum der Versorgung mit der ersten Otoplastik, übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Kostenübernahme für Ohrpassstücke ohne Verlängerungsfristen.

Bei einer Erweiterung auf eine stereoakustische Hörhilfe innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Frist beginnt die Erneuerungsfrist mit dem Datum, an dem die stereoakustische Hörhilfe geliefert wurde. (Art. 152 der CNS-Satzungen)

 

Psychotherapeutische Leistungen

Sofern vom Arzt nicht anders vermerkt, werden ärztliche Rezepte für Leistungen von Psychotherapeuten nur dann von der Krankenversicherung erstattet, wenn die darin verordnete Behandlung innerhalb von 90 Tagen ab dem Ausstellungsdatum des Rezepts begonnen wird. (Art. 71quater der CNS-Satzungen)

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